Das Thema Erbschaft und Pflichtteil ist oft mit vielen Emotionen und komplexen familiären Überlegungen verbunden. Doch neben den rein menschlichen Aspekten gibt es auch wichtige steuerliche Weichenstellungen die überlegt sein wollen. Als moderne Kanzlei möchten wir Ihnen heute ein spezielles Thema näherbringen das in der Nachfolgeplanung eine große Rolle spielen kann: die steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen für einen Pflichtteilsverzicht. Wir zeigen Ihnen wie Sie durch vorausschauende Planung nicht nur für klare Verhältnisse sorgen sondern auch steuerliche Fallstricke vermeiden können.

Was ist ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung?

Stellen Sie sich eine Familie vor in der ein Unternehmen oder eine Immobilie an die nächste Generation übergeben werden soll. Oft ist es der Wunsch der Eltern dass nur eines der Kinder den Betrieb oder das Haus übernimmt um eine Zersplitterung des Vermögens zu verhindern. Die anderen Kinder werden dadurch aber enterbt und hätten im Erbfall einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil. Um Streitigkeiten in der Zukunft zu vermeiden und den Übergang reibungslos zu gestalten kann eine elegante Lösung der Pflichtteilsverzicht sein. Dabei verzichtet ein gesetzlicher Erbe zum Beispiel ein Kind schon zu Lebzeiten der Eltern oder auch nach deren Tod auf seinen Pflichtteil. Im Gegenzug erhält er dafür eine finanzielle Abfindung von denjenigen die als Erben eingesetzt sind meist also von den Geschwistern. Diese Abfindung sorgt für einen fairen Ausgleich und schafft klare Verhältnisse für alle Beteiligten. Doch wie behandelt das Finanzamt eine solche Zahlung?

Schenkungsteuer statt Einkommensteuer

Die erste gute Nachricht ist: Eine Abfindung für den Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer. Stattdessen wird sie im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer behandelt. Das ist in der Regel vorteilhafter da hier je nach Verwandtschaftsgrad hohe persönliche Freibeträge genutzt werden können. Doch genau hier liegt ein entscheidendes Detail das über die Höhe der anfallenden Steuer entscheidet und erst durch eine geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Fokus gerückt ist. Der entscheidende Faktor ist der Zeitpunkt der Vereinbarung.

Der Zeitpunkt ist entscheidend: Vor oder nach dem Erbfall?

Die zentrale Frage die über die steuerliche Belastung entscheidet lautet: Wird der Verzicht gegen Abfindung vor oder nach dem Tod des Erblassers vereinbart? Die Antwort auf diese Frage hat erhebliche finanzielle Auswirkungen da sie bestimmt welche Steuerklasse und welcher Freibetrag zur Anwendung kommen.

Der Fallstrick: Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers

Wird die Vereinbarung getroffen während der zukünftige Erblasser noch lebt betrachtet das Finanzamt die Abfindungszahlung als eine Schenkung zwischen den Geschwistern. Maßgeblich ist also das Verhältnis zwischen demjenigen der die Abfindung zahlt (der zukünftige Erbe) und demjenigen der sie erhält (der Verzichtende). Zwischen Geschwistern gilt die ungünstige Steuerklasse II. Diese sieht nur einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro vor. Jeder Euro der darüber hinausgeht muss mit einem Steuersatz von mindestens 15 Prozent der schnell auf 20 Prozent und mehr ansteigt versteuert werden. Das kann eine erhebliche und oft unerwartete Steuerlast bedeuten.

Die günstigere Alternative: Verzicht nach dem Erbfall

Deutlich vorteilhafter ist die Situation wenn der Pflichtteilsverzicht erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. In diesem Fall wird die Abfindung steuerlich so behandelt als käme sie direkt vom Verstorbenen. Maßgeblich ist somit das Verhältnis zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser also in der Regel das Eltern-Kind-Verhältnis. Hier greift die günstige Steuerklasse I. Für Kinder bedeutet das einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Die Abfindung bleibt also bis zu dieser Höhe komplett steuerfrei. Erst für Beträge die diesen Freibetrag übersteigen fällt Erbschaftsteuer an und das zu den niedrigeren Steuersätzen der Steuerklasse I. Ein Verzicht nach dem Erbfall ist aus steuerlicher Sicht also meist die deutlich bessere Wahl.

Vorausschauende Planung als Schlüssel zum Erfolg

Diese Änderung in der Rechtsprechung zeigt eindrücklich wie wichtig eine ganzheitliche und vorausschauende Beratung ist. Was auf den ersten Blick wie eine einfache Familienvereinbarung aussieht kann schnell zu einer teuren Steuerfalle werden. Als Ihr Partner in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen ist es unser Ziel solche Fallstricke für Sie zu erkennen und zu vermeiden. Wir analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Strategie.
Ob es um folgende Punkte geht:

  • Einen vorweggenommenen Erbfolgeplan
  • Eine Unternehmensnachfolge
  • Eine private Vermögensplanung

wir sorgen mit fundiertem Fachwissen und dem Blick für das Wesentliche dafür dass Sie die richtigen Entscheidungen treffen.

Unser Anspruch ist es Ihnen nicht nur bei der Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten zu helfen sondern Gestaltungsspielräume optimal für Sie zu nutzen. Eine gut geplante Nachfolgeregelung gibt Ihnen Sicherheit schafft Entlastung für Ihre Familie und trägt langfristig zu Ihrem wirtschaftlichen Erfolg bei. Sprechen Sie uns an. Gemeinsam finden wir die Lösung die am besten zu Ihnen und Ihren Zielen passt.